Häufig gestellte Fragen

Benötige ich die Zustimmung meines Ehepartners oder Partners, um meine Immobilie in Montenegro zu verkaufen?

Schnelle Antwort:

Ja, wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, benötigen Sie in der Regel die schriftliche Zustimmung Ihres Ehepartners oder Partners, um Immobilien in Montenegro zu verkaufen, auch wenn die Immobilie ausschließlich in Ihrem Namen registriert ist. Dies schützt die Interessen beider Parteien gemäß den Vorschriften über das eheliche Vermögen. Ihr Notar wird die spezifischen Anforderungen für Ihre Situation bestätigen.

Ja. Nach montenegrinischem Familien- und Vermögensrecht darf eine Immobilie, die Teil des ehelichen Vermögens oder des Gesellschaftsvermögens nach allgemeinem Recht ist, nicht ohne die schriftliche Zustimmung des Ehepartners oder Lebenspartners verkauft werden — auch wenn die Immobilie ausschließlich unter einem Namen registriert ist.

Der Notar muss diese Zustimmung überprüfen, bevor er den Verkauf bestätigt.

Wichtige Szenarien:

  • Ehepaare: Wenn die Immobilie während der Ehe erworben wurde, muss der Ehegatte vor dem Notar erscheinen oder eine notariell beglaubigte Einverständniserklärung ausstellen, die den Verkauf autorisiert
  • Partner nach allgemeinem Recht (de facto): Beziehungen, die als langfristige Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Vermögen anerkannt sind, werden ähnlich behandelt; die schriftliche Zustimmung des Partners ist erforderlich
  • Geschiedene Paare: Wenn das Vermögen Teil des früheren Nachlasses war, ist weiterhin die Zustimmung des ehemaligen Ehepartners erforderlich, es sei denn, ein Gerichtsurteil oder ein notariell beglaubigter Vergleich belegen die vollständige Übertragung des Eigentums auf eine Partei
  • Neue Partner: Wenn der Verkäufer erneut geheiratet hat oder eine neue eingetragene Partnerschaft eingeht, muss auch sein neuer Ehegatte oder Partner zustimmen, wenn die Immobilie jetzt Teil des neuen gemeinsamen Nachlasses ist

Die erforderlichen Dokumente — Heiratsurkunde, Scheidungsurteil oder gerichtlicher Vergleich — müssen notariell beglaubigt, apostilliert (falls im Ausland ausgestellt) und von einem gerichtlich beeidigten Übersetzer ins Montenegrinische übersetzt werden. Verkäufer im Fernabsatz können die Zustimmung des Ehepartners oder Partners in ihre Vollmacht aufnehmen oder sie als separate notariell beglaubigte Erklärung vorlegen.

Quellen:

Familienrecht; Eigentums- und Eigentumsrecht; Notariatspraxis; Erfahrung bei Transaktionen im NT Realty

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